Der Bundesrat hat am 14. April 2021 in Bezug auf die Sport- und Freizeitanlagen kleine Lockerungsmassnahmen beschlossen, welche aber in der Tat gar keine Lockerungen sind. Neu dürfen in Hallenbädern max. 15 Personen trainieren, für welche aber pro Person 25m2 zu Verfügung stehen müssen. Wenn nun also nur „ü20-Personen“  oder gemischte „ü20 und u20-Personen“ im Bad sind, dürfen es maximal 15 Personen sein. Wenn es nur „u20-Personen“ sind, dann gilt keine maximale Personenzahl.

Somit gilt für Sport- und Freizeitanlagen, dass

  • Innenanlagen (Wellnessanlagen) weiterhin geschlossen bleiben müssen.
  • Innenanlagen (Hallenbäder) – gemäss FAQ vom 14.4.2021; – geöffnet werden dürfen, aber es gilt eine Wasserfläche von 25m2/Person und es dürfen höchstens 15 Personen gleichzeitig ohne Maske im Raum des Schwimmbeckens sein. Gemäss FAQ vom 14.4.2021; – gilt für u20 (also bis Jahrgang 2001), dass keine Personenbegrenzung gilt.
  • Aussenanlagen (Freibäder)- gemäss FAQ vom 14.4.2021; – für sportliche Aktivitäten geöffnet sein dürfen; im Wasser gilt die Abstandsregelung von 1.5m2. Auf den Umgebungsflächen (Liegewiesen etc. gilt jedoch die Kapazitätsbeschränkung von 10m2/Person).
  • Regelungen: Siehe Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid19Epidemie des Bundesrates vom 19. April 2021

Quelle: vhf-gsk.ch