Statuten
Statuten
Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Schweizerische Badmeister-Verband (SBV) ist eine Berufsorganisation im Sinne von Art 60 ff ZGB. Sie ist eine freie, gemeinnützige, parteipolitisch und konfessionell neutrale Organisation. Sie ist nicht gewinnorientiert.
Art. 2 Zweck
Der SBV bezweckt:
– Ständige Anpassung des Berufsbildes an zeitgemässe Entwicklungen und Fortschritte in beruflichen – und personellen Belangen.
– Aus- und Weiterbildung der Mitglieder.
– Die Geschäftsleitung definiert die daraus abzuleitenden Kernaufgaben und Jahresziele. Sie legt diese jeweils dem Vorstand zur Genehmigung vor.
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Schweizerische Badmeister-Verband kann Mitglied in anderen, dem SBV nahestehenden Verbänden und Organisationen sein. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Art. 4 Mitgliederkategorien
Der Verband besteht aus
– Aktiv-, Veteranen- und Kollektivmitgliedern
– Partnerverbänden
– Gönnern
– Ehrenmitglieder
Die Definition der einzelnen Mitgliederkategorien wird durch den Vorstand festgelegt im Geschäftsreglement definiert und der HV zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 5 Aufnahme, Mitgliederbeitrag, Austritte, Ausschluss
Aktiv-, Veteranen, Gönner und Kollektivmitglieder sowie Partnerverbände haben einen von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser muss an die Geschäftsstelle geleistet werden.
Beitrittserklärungen sind der Geschäftsstelle schriftlich zuzustellen. Mit dem Beitritt in den Verband übernimmt das Mitglied die Pflicht, die Statuten als verbindlich anzuerkennen und die Interessen des Verbandes zu wahren. Über die Aufnahme entscheidet die Geschäftsleitung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, den Ausschluss oder im Todesfall sowie bei Auflösung des Verbandes.
Austritte können nur auf das Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss bis am 30. Oktober schriftlich bei der Geschäftsstelle eingetroffen sein. Der Austretende muss alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Badmeister-Verband erfüllt haben.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied in schädigender Weise gegen die Statuten und Reglemente handelt oder seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt. In Rekursfällen entscheidet die Hauptversammlung.
Art. 6 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.
Art. 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr und das Kalenderjahr sind identisch.
Art. 8 Abstimmungs- und Wahlverfahren
Bei allen Abstimmungen und Wahlen des Schweizerischen Badmeister-Verbandes gilt das relative Mehr, sofern in diesen Statuten nichts anderes festgelegt worden ist.
Art. 9 Organe
a) Hauptversammlung
b) Vorstand
c) Geschäftsleitung
d) Geschäftsprüfungskommission
Art. 10 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung (HV) findet jährlich in der Regel im zweiten Quartal des Kalenderjahres statt. Auf Verlangen des Vorstandes oder von mindestens 10 % der Mitglieder kann eine ausserordentliche HV einberufen werden.
Der HV Termin ist mindestens acht Wochen vorgängig bekannt zu geben.
Anträge sind sechs Wochen vor der HV schriftlich und begründet einzureichen.
Die Unterlagen müssen spätestens 2 Wochen vor der HV zugestellt werden.
Jede statutengemäss einberufene HV ist beschlussfähig. An der HV kann nur über die auf der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte entschieden werden.
Soweit die Statuten nichts anderes vorsehen entscheidet die HV endgültig über folgende Geschäfte:
– genehmigt das Protokoll der vorangegangenen HV
– genehmigt den Jahresbericht des Präsidenten
– genehmigt die Jahresrechnung und den Revisorenbericht
– erteilt Décharge
– genehmigt Statutenänderungen
– wählt die Geschäftsleitung (Präsident, die Ausbildungsverantwortliche, Ressortleiter Finanzen, den Chefredaktor) -Amtsdauer 3 Jahre
– wählt die Geschäftsprüfung – Amtsdauer 3 Jahre
– genehmigt Reglemente
– legt jährlich die Mitgliederbeiträge fest
– ernennt Ehrenmitglieder gemäss spez. Reglement
– Bewilligt Jahresbudget
Art. 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus höchstens 9 Personen (inkl. Geschäftsleitung).
Die Regionen können je ein Mitglied in den Vorstand delegieren.
Art 12 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besteht aus höchstens 4 Personen (Präsident, Ausbildungsverantwortliche, Chefredaktor und Leiter Finanzen).
Art. 13 Geschäftsprüfung
Die Geschäftsprüfung wird von der HV gewählt – Dauer 3 Jahre.
Art. 14 Bestand der Regionen
Die bestehenden Regionen können nur durch einen Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung geändert werden.
Art. 15 Statuten der Regionalorganisationen
Für alle Regionalorganisationen sind die Statuten des Schweizerischen Badmeister-Verbandes verbindlich.
Art. 16 Vertretung an der Hauptversammlung
Alle stimm- und wahlberechtigten Mitglieder haben das Recht, persönlich an der Hauptversammlung teilzunehmen, sie haben eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig. Für die Abstimmungen und Wahlen der Regionalorganisationen gelten nur die Stimmen der betreffenden anwesenden Regionalmitglieder.
Art. 17 Auflösung des Verbandes
Eine Auflösung des Verbandes kann nur an einer Hauptversammlung beschlossen werden, an der Dreiviertel aller stimmberechtigten Verbandsmitglieder anwesend sind. Für den Auflösungsbeschluss gilt das einfache Mehr.
Art. 18. Auflösung einer Region
Zur Änderung oder zur Auflösung einer Region oder mehrerer Regionen braucht es vorgängig die Zweidrittelmehrheit der betroffenen Regionen. Bei Auflösung einer Region fliesst deren Vermögen in die Zentralkasse des SBV.
Art. 19 Vermögensverwaltung
Bei Auflösung des Verbandes ist das Vermögen der Vereinigung swimsports.ch zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben, die es zu verwalten hat, bis eine neue Berufsorganisation mit gleichen Zielen entsteht. Wenn innert 10 Jahren kein neuer Verband mit dem gleichen Zweck und Zielen gegründet wird, fällt das Vermögen der Vereinigung swimsports.ch zu.
Art. 20 Inkraftsetzung
Diese Statuten ersetzen alle vorgängigen Statuten, Reglemente und Erlasse des SBV. Sie treten nach der Annahme an der Hauptversammlung des Schweizerischen Badmeister-Verbandes in Kraft.
Genehmigt durch Hauptversammlung vom 1. April 2017
