Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 in Bezug auf die Sport- und Freizeitanlagen weitere Beschlüsse gefasst. Es gilt nach wie vor, dass die Kantone diese Massnahmen weiter verschärfen können.
Ab dem 22. Dezember 2020 gilt für Sportanlagen, dass sie für das Publikum bis auf weiteres geschlossen werden müssen. Bis auf weiteres heisst, dass die Kantone selbst eine Wiedereröffnung vorsehen können, wenn die Voraussetzung aufgrund der Reproduktionszahl sowie des gleitenden Siebentagesdurchschnitts etc. erfüllt ist (siehe dazu unten den Link zur COVID-19-Verordnung Art 7., Abs. 2, Bst. a und b).
Es ist deshalb jedem Anlagenbetreiber selbst überlassen, ob er aufgrund der vorgegebenen Massnahmen seine Anlage ganz oder teilweise schliesst.
Beachten Sie folgende Links:
COVID-19-Verordnung des Bundesrats: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/64642.pdf
Medienmitteilung des Bundesrats: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-81582.html